§ 622 BGB: Die Grundkündigungsfrist
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) – sie gilt für beide Seiten. Mit wachsender Beschäftigungsdauer verlängert sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber stufenweise, jeweils zum Monatsende:
- ab 2 Jahren: 1 Monat
- ab 5 Jahren: 2 Monate
- ab 8 Jahren: 3 Monate
- ab 10 Jahren: 4 Monate
- ab 12 Jahren: 5 Monate
- ab 15 Jahren: 6 Monate
- ab 20 Jahren: 7 Monate
Bei der Berechnung werden Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber: Wer hat welche Frist?
Die verlängerten Fristen schützen den Arbeitnehmer vor der Arbeitgeberkündigung. Deine eigene Kündigung bleibt grundsätzlich bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende – egal wie lange du schon dabei bist. Längere Fristen für deine Kündigung gelten nur, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sie vorsehen. Umgekehrt darf einzelvertraglich für den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Tarifverträge und Probezeit
Tarifverträge können abweichen und gehen der gesetzlichen Regelung vor – prüfe daher immer zuerst deinen Tarif- oder Arbeitsvertrag. In der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt für beide Seiten eine verkürzte Frist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).