Was ist die Fünftelregelung?
Eine Abfindung wird normalerweise wie zusätzliches Gehalt versteuert – und würde dich durch die Progression in einen deutlich höheren Steuersatz katapultieren. Die Fünftelregelung nach §34 EStG verhindert das: Das Finanzamt tut so, als würdest du die Abfindung auf fünf Jahre verteilt erhalten. Die Formel lautet:
Steuer = 5 × (ESt(Einkommen + Abfindung/5) − ESt(Einkommen))
Dadurch wird nur der Unterschiedsbetrag fünffach besteuert – die Ersparnis gegenüber der vollen Versteuerung beträgt je nach Höhe schnell mehrere tausend Euro.
Wichtig seit 2025: Nur noch über die Steuererklärung
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug an. Du erhältst die Abfindung zunächst voll versteuert und musst die Steuerermäßigung in deiner Einkommensteuererklärung beantragen – das Finanzamt erstattet dir die Differenz. Lege dafür unbedingt Geld zurück, bis der Bescheid da ist.
Voraussetzungen für die Fünftelregelung
- Es muss sich um außerordentliche Einkünfte handeln (z. B. Abfindung wegen Kündigung oder Aufhebungsvertrag).
- Es muss eine Zusammenballung vorliegen: Die Abfindung muss höher sein als das, was du bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Jahresende verdient hättest.
- Die Abfindung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Keine Sozialabgaben auf die Abfindung
Die gute Nachricht: Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist sozialversicherungsfrei. Es fallen weder Renten- noch Krankenversicherungsbeiträge an – nur Lohn- bzw. Einkommensteuer (ggf. plus Soli und Kirchensteuer).